Dummes Geschwätz
Für die Betreuung kranker Kinder gälte der Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse nur noch bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, wollte mir meine Ex-Gattin gestern glaubhaft machen.
So ein Scheiß!
Hömma, Olle... wenn Du keinen Bock hast, wegen zwei kranken Kindern der Arbeit fern zu bleiben, dann sag mir das einfach. ICH hätte mich befreien lassen.
Daran hat sich seit März letzten Jahres nichts geändert.
Nach wie vor gilt:
Nach § 45 SGB V hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn:
So ein Scheiß!
Hömma, Olle... wenn Du keinen Bock hast, wegen zwei kranken Kindern der Arbeit fern zu bleiben, dann sag mir das einfach. ICH hätte mich befreien lassen.
Daran hat sich seit März letzten Jahres nichts geändert.
Nach wie vor gilt:
Nach § 45 SGB V hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn:
- das Kind jünger als 12 Jahre ist
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann
- eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit vorliegt und
- kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber besteht .
klar.text - 16. Jan, 12:04 - 256 x gekickt


